Verbraucherschutzinformationen

Thema: Gesetze

Informationen vom Nr.1 Online Shop für Aufkleber keine Werbung


Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.12.1990 neugefasst durch Bekanntmachung vom 14.01.2003, soll den Einzelnen davor schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (z.B. Name, Anschrift, Hobby, Sozialversicherungsnummer, KfZ-Kennzeichen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Beruf, usw.).

Anknüpfungspunkt für die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind die drei Stufen Erhebung, Verarbeitung (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen) und Nutzung von Daten. In speziellen Vorschriften – insbesondere §§ 28 und 29 BDSG – regelt das Gesetz Einzelheiten zur Nutzung von Adressen für Werbezwecke.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich Vorschriften, mit deren Auswirkungen die Bürger in Deutschland am meisten konfrontiert werden. Egal ob ein Handwerker gerufen werden muss, weil der Abfluss verstopft ist, ob Einkäufe erledigt werden, ob ein Auto gekauft, verkauft oder vermietet wird oder ob ein Darlehen aufgenommen oder ein Girokonto eröffnet wird, in all diesen Fällen kommen die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Regelungen zum so genannten „Schuldrecht“ zur Anwendung. Außerdem finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch Bestimmungen zum Sachen-, Familien- und Erbrecht. Das Sachenrecht trifft Regelungen über den Besitz und die Rechte an Sachen, im Familienrecht werden z. B. Fragen zur Ehe und Eheschließung, zur Verwandtschaft und zur Vormundschaft beantwortet, das Erbrecht gibt Auskunft darüber, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tode zufällt.

Seit Januar 2002 profitieren die Bürger von einer Reihe von Neuerungen. So wurde im Kaufrecht die Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre angehoben. Zugleich wurde zu Gunsten der Verbraucher bei Schadenseintritt innerhalb der ersten sechs Monate Beweislastumkehr eingeführt, d.h. der Verkäufer muss nun beweisen, dass die Sache im Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei war. Außerdem wurde die Haftung der Verkäufer auf Herstellerangaben und fehlerhafte Montageanleitungen erweitert. Überhaupt wurde das Vertragsrecht vereinfacht und für die Bürger durchschaubarer gemacht.




Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Damit nicht bei jedem einzelnen Vertragsschluss die Geschäftsbedingungen neu ausgehandelt werden müssen, geben sich die Unternehmen in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach der Gesetzesdefinition sind dies „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“ Damit die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen „im Kleingedruckten“ nicht ausschließlich das reinschreiben, was ihnen selbst Vorteile bringt, unterliegen die AGB der Inhaltskontrolle. Die Regelungen im BGB geben deshalb vor, ob AGB überhaupt anwendbar und die vorformulierten Klauseln zulässig sind.



Regelungen zu Fernabsatzverträgen

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, eMails sowie Rundfunk und Tele- und Mediendienste (z. B. Internet) geschlossen werden.

Kein so genannter Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt. Wird beispielsweise beim Elektriker um die Ecke telefonisch eine Glühbirne bestellt, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes.


Widerrufs- und Rückgaberecht

Wesentliche Regelung der Bestimmungen über Fernabsatzverträge sind das Widerrufs- und Rückgaberecht.

Der Verbraucher kann in der Regel (z. B. nicht bei Maßanfertigungen, Zeitschriftenlieferungen oder entsiegelter Software) einen Fernabsatzvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerrufen oder stattdessen die Ware einfach zurücksenden. Die Frist des Widerrufs beginnt dann zu laufen, sobald der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die Belehrung ist oftmals der zugesandten Ware beigefügt. Erfolgt eine solche Belehrung aber nicht, hat der Verbraucher ab Vertragsschluss bzw. ab Empfang der Ware sechs Monate Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Bei Streitigkeiten über den Fristbeginn, ist der Unternehmer beweispflichtig.

Bei Ausübung seines Widerrufsrechts ist der Verbraucher zur Rücksendung der Ware verpflichtet, soweit die Sache durch Paket verschickt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme. Der Unternehmer darf nämlich dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, wenn der Verbraucher Waren bis zu einem Wert von 40 Euro bestellt hat. Bedingung ist, dass der Kunde vor Vertragsschluss deutlich darüber aufgeklärt wurde, dass der Anbieter die Rücksendung nicht übernehmen will. Dies bedeutet also, erst ab einem Bestellwert von 40 € und einem Cent trägt der Unternehmer auf jeden Fall die Rücksendekosten.

Liegt allerdings ein (Fernabsatz-)Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vor, in dem ein Rückgabe- und kein Widerrufsrecht vereinbart wurde, trägt die Kosten der Rücksendung in jedem Fall der Unternehmer.

Das Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für Maßanfertigungen, also für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden (z.B. Anzüge, Visitenkarten), für Produkte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können, für Audio- bzw. Videoaufzeichnungen oder für Software, sofern die Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, für Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, für Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie für Verträge, die in Form von Versteigerungen geschlossen wurden.




Informationspflichten

Das Fernabsatzgesetz verpflicht die Unternehmer/Anbieter weiterhin dazu, Waren und Vertragsbedingungen transparent zu beschreiben. Informieren muss der Unternehmer/Anbieter über:
• seine Identität und Anschrift,
• wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt (mit Bestellung, mit Lieferung etc.),
• die Mindestlaufzeit des Vertrags bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (z. B. bei Zeitschriftenabonnements),
• einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen ("Das Angebot gilt nur, solange der Vorrat reicht"),
• den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
• gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
• Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
• das Bestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts,
• die Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.



Regelungen zu Gewinnspielen

Wer einen Gewinn verspricht, muss sein Versprechen einhalten. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und dabei beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dieser habe einen Preis gewonnen, den angekündigten bzw. versprochenen Preis auch aushändigen muss.

Die Vorschrift trat im Juni 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt war es möglich, Verbrauchern angebliche Hauptgewinne bekannt zu geben, zu deren Auslobung es später jedoch nie kam. Im Wesentlichen sollten Verbraucher durch derartige Schreiben im Glücksgefühl eines Gewinns zu Bestellungen veranlasst werden. Unter rechtlichen Gesichtspunkten war dies nicht angreifbar, da es sich lediglich um ein Schenkungsversprechen handelte, das der notariellen Beurkundung bedurft hätte um wirksam zu sein. Nun jedoch können die "Gewinne" eingeklagt werden.

Allerdings ist dringend anzuraten, für den konkreten Einzelfall stets Rechtsrat bei der Rechtsberatungsstelle eines Amtsgerichts, einer Verbraucherschutzzentrale oder bei einem Rechtsanwalt einzuholen. In der Regel haben die Firmen nämlich ihren Sitz im Ausland und/oder geben lediglich eine Postfachadresse bzw. Servicerufnummer (0190-x) an. Ohne eine solche zustellfähige Anschrift scheitert leider bereits die Erhebung einer möglichen Leistungsklage. Selbst eine Postfachadresse genügt nicht.

Liegt eine zustellfähige Anschrift vor und obsiegt der Verbraucher vor Gericht, muss der Anspruch anschließend noch durchgesetzt werden, um tatsächlich an den zugesagten Gewinn heranzukommen. Auch hier kann es Probleme geben, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden ist oder im Ausland sitzt.



Regelungen zu Haustürgeschäften

Regelungen, die das so genannte "Haustürgeschäft" betreffen, finden sich in den §§ 312, 312a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Historischer Hintergrund für die Entstehung der Regelungen über Haustürgeschäfte waren verbreitete Beschwerden über Personen, die arglose Verbraucher unaufgefordert in ihrer Privatwohnung ("Haustür") aufsuchten. Sie überredeten diese unter Einsatz psychologischer Mittel zum Abschluss von Verträgen, die diese unter normalen Umständen, z. B. bei Besuch eines Ladengeschäftes, nicht abgeschlossen hätten.

Haustürgeschäfte sind nicht nur um Geschäfte, die an der Haustür oder in einer Privatwohnung abgeschlossen werden. Entscheidend ist stets das Kriterium der Überrumpelung. So liegt ein Haustürgeschäft auch dann vor, wenn der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz, im Rahmen einer so genannten Freizeitveranstaltung (Verkaufsveranstaltung), in Verkehrsmitteln oder auch z. B. in Fußgängerzonen zu dem Vertrag überredet worden ist.

Liegt einer der genannten Fälle vor, hat der Verbraucher ein Widerrufs- bzw. ein Rückgaberecht, genauso wie beim so genannten Fernabsatzvertrag. Der Verbraucher kann seine Willenserklärung ohne Angabe von Gründen schriftlich oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Das Widerrufsrecht gilt jedoch u. a. nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.