Informationen & Tipps
Müssen Zusteller diesen Aufkleber beachten?
JA! Postzusteller und Prospektverteiler dürfen hier weder nicht persönlich adressierte Werbe- materialien
noch Postwurfsendungen einwerfen (Urteil BGH Az VI ZR 182/88). Dies
gilt auch für sog. teiladressierte Sendungen, z. B. „An die
Gartenfreunde des Hauses Bergstraße 10, Musterstadt“. Persönlich
adressierte Werbesendungen hingegen müssen zugestellt werden.
Informationen für Vermieter und Mieter
Man
nimmt sein Persönlichkeitsrecht wahr, wenn man sich als
Briefkasteninhaber gegen unerbetene Werbesendungen verwahrt. So wird
das Gestaltungsrecht des Vermieters nicht dadurch berührt, dass der
Mieter an seinem Hausbriefkasten, der sich im Hausinneren im
Eingangsbereich befindet, einen Aufkleber mit dem Vermerk "Keine
Werbung“ anbringt.
Das heißt, dass der Vermieter keine Einwände gegen das Anbringen von solchen Aufkleber auf dem Briefkasten vorbringen kann, auch wenn der Briefkasten Eigentum des Vermieters ist. Die Kosten des Aufklebers hat der Mieter zu tragen. Dieser Aufkleber stellt auch keine bauliche Veränderung da. Eine Genehmigung des Vermieters ist somit nicht erforderlich.
Sicherheitsaspekt und Umweltschutz
Ein verstopfter Briefkasten und Unmengen Altpapier belasten Sie und die Umwelt. Abhilfe schafft
ein Aufkleber an Ihrem Briefkasten. Bei uns können Sie die praktischen Aufkleber gegen unerwünschte Werbung bestellen. Mehr Informationen zum Umweltschutz.
Beachten Sie auch den Sicherheitsaspekt: Gerade zur Urlaubszeit kann die Papierflut in Ihrem Briefkasten oder vor Ihrer Haus- oder Wohnungstür Einbrecher anlocken.
Das heißt, dass der Vermieter keine Einwände gegen das Anbringen von solchen Aufkleber auf dem Briefkasten vorbringen kann, auch wenn der Briefkasten Eigentum des Vermieters ist. Die Kosten des Aufklebers hat der Mieter zu tragen. Dieser Aufkleber stellt auch keine bauliche Veränderung da. Eine Genehmigung des Vermieters ist somit nicht erforderlich.
Sicherheitsaspekt und Umweltschutz
Ein verstopfter Briefkasten und Unmengen Altpapier belasten Sie und die Umwelt. Abhilfe schafft
ein Aufkleber an Ihrem Briefkasten. Bei uns können Sie die praktischen Aufkleber gegen unerwünschte Werbung bestellen. Mehr Informationen zum Umweltschutz.
Beachten Sie auch den Sicherheitsaspekt: Gerade zur Urlaubszeit kann die Papierflut in Ihrem Briefkasten oder vor Ihrer Haus- oder Wohnungstür Einbrecher anlocken.
Wie Sie sich gegen unerwünschte Werbung wehren
Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muss dies erkennbar machen.
Dazu genügt es, einen Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" gut sichtbar
am Briefkasten oder an der Haustür anzubringen. Der Bundesgerichtshof
hat entschieden (Urteil vom 20.12.1988, Aktenzeichen VI ZR 182/88),
dass werbende Unternehmen diesen oder inhaltsgleiche Aufkleber beachten
müssen.
Doch nicht jede Firma hält sich an dieses Gebot. Auch wird nicht jede
Werbung von den Gerichten gleich beurteilt. Hier einige Tipps, wie Sie
sich gegen unerwünschte Werbung wehren können:
Nicht adressierte Reklamesendungen, Handzettel und Wurfsendungen
Wenn Sie trotz des Aufklebers "Keine Werbung einwerfen" Handzettel oder
Wurfsendungen in Ihrem Briefkasten finden, sollten Sie die betreffenden
Firmen unter Hinweis auf die oben genannte BGH-Entscheidung
unmissverständlich auffordern (am besten per Einschreiben mit
Rückschein), zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen. Falls sich
auch dann nichts ändert, sollten Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale
wenden, bei der diese Fälle gesammelt werden. Wenn eine erhebliche
Anzahl von Fällen bekannt wird, kann die Verbraucherzentrale ein
Abmahnverfahren gegen den betroffenen Anbieter einleiten.
Sie können die betroffene Firma auch selbst darauf verklagen, es
künftig zu unterlassen, weiter Werbung in Ihren Briefkasten
einzuwerfen. Sie sollten jedoch das mit jeder Klage verbundene
Kostenrisiko beachten. Deshalb ist es nur dann sinnvoll, Klage zu
erheben, wenn Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre
Rechtsschutzversicherung Ihnen für das Verfahren eine Deckungszusage
erteilt hat.
Kostenlose Wochenblätter und Werbebeilagen in Tageszeitungen
Wenn kostenlose Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil
enthalten, reicht der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" auf Ihrem
Briefkasten nicht aus. Diese Blätter dürfen trotzdem eingeworfen
werden. Sie sollten deshalb einen besonderen Hinweis darauf anbringen,
dass sie auch keine Anzeigenblätter wünschen oder die Redaktion in
einem Schreiben darauf hinweisen.
Für Werbezettel, die in Tageszeitungen oder Wochenblättern eingelegt
sind, gilt der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" nicht. Sie sind
Bestandteil dieser Zeitungen und können nicht separat zurückgewiesen
werden. Die einzige Möglichkeit ist dann, die Zeitung abzubestellen.
Postwurfsendungen
Sollten Ihnen per Post nicht adressierte Werbesendungen zugestellt
werden, können Sie auch hiergegen vorgehen. Die Post muss ebenso wie
jeder andere Werbeverteiler einen Hinweis auf Ihrem Briefkasten
beachten. Sollten Sie dennoch nicht adressierte Postwurfsendungen
erhalten, empfehlen wir Ihnen so vorzugehen, wie oben beschrieben.
Persönlich adressierte Werbesendungen per Post
Die Post ist verpflichtet, adressierte Briefe - hierunter fallen auch
Werbebriefe - zuzustellen. Wenn Sie sich die Zusendung solcher Werbung
verbitten möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Die können sich auf die so genannte "Robinsonliste" setzen lassen. Sie
werden dann von den derzeit existierenden Adressenlisten aller
Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im Deutschen Direktmarketing
Verband e.V. (DDV) sind www.direktmarketing-info.de. Den Formularantrag für die Aufnahme in die
Robinsonliste können Sie telefonisch unter der Rufnummer 07156/95 10 10
oder schriftlich unter folgender Adresse anfordern: DDV, Robinsonliste,
Postfach 1401, 71254 Ditzingen.
Bei Firmen, die nicht Mitglied des Deutschen Direktmarketingverbandes
e.V. sind, bleibt Ihnen nur ein Weg: Sie sollten dann die Firma
schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein, auffordern,
zukünftig die Zusendung von Werbematerial zu unterlassen.
Persönlich adressierte Werbesendungen können Sie auch dadurch
verhindern, dass Sie der Nutzung und Übermittlung Ihrer Daten zu
Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung widersprechen.
Nach § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz muss sich jede Firma an
dieses Nutzungsverbot halten, will sie nicht ein Ordnungsgeld
riskieren. Sie können den Widerspruch bereits einlegen, wenn Sie Ihre
persönlichen Daten erstmals einem Geschäftspartner bekannt geben, zum
Beispiel bei der Anforderung eines Katalogs oder bei einer Bestellung.
Sie können das auch jederzeit nachholen. Die Verbraucherzentralen
empfehlen folgende Formulierung, die Sie auch auf jedes Bestellformular
schreiben können, übrigens auch gegenüber öffentlichen Stellen wie
Ihrem Einwohnermeldeamt oder dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg:
"Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten zu
Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung (§ 28 Absatz 4
Bundesdatenschutzgesetz)"
Werbung politischer Parteien
Auch die Werbung politischer Parteien darf nicht in Briefkästen gelegt
werden, die entsprechend gekennzeichnet sind. Sollten Sie trotz eines
Aufklebers "Keine Werbung einwerfen" Flugblätter oder Postwurfsendungen
von politischen Parteien erhalten, empfehlen wir, den jeweiligen
Bezirks- oder Landesverband dieser Partei anzuschreiben und
unmissverständlich aufzufordern, zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu
unterlassen.
Jetzt Ihren Aufkleber bestellen!
Weitere Informationen über diese Thematik finden Sie unter Verbraucherschutz
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