Verbraucherschutzinformationen
Thema: Internet
Informationen vom Nr.1 Online Shop für Aufkleber keine Werbung
Was bieten Online-Medien für den Verbraucher?
Online-Medien bieten dem Verbraucher vielfältige Möglichkeiten zum aktiven Dialog. Dabei kann man im Gegensatz zu den herkömmlichen Dialogmarketinginstrumenten meist schneller und effizienter mit dem Unternehmen kommunizieren als es bisher möglich war.
So können Sie beispielsweise im Internet recherchieren und sich über verschiedene Anbieter informieren. Preisvergleiche sind auf diese Weise sehr schnell möglich.
So können Sie beispielsweise im Internet recherchieren und sich über verschiedene Anbieter informieren. Preisvergleiche sind auf diese Weise sehr schnell möglich.
Wie funktionieren Dialer?
Es gibt Services im Internet, die über sog. Dialer-Programme angeboten werden. Diese Programme müssen auf den eigenen PC heruntergeladen werden. Sie trennen die ursprüngliche Verbindung ins Internet und stellen eine neue Verbindung her, meist über eine Premium-Rufnummer, d.h. eine 0900-Rufnummer. Die dafür entstehenden Kosten werden dann über die Telefonrechnung abgebucht. Dialer-Programme sind also zunächst nichts anderes als eine bequeme Inkasso-Möglichkeit für Firmen, die kostenpflichtige Dienste im Internet anbieten.
Unbedenklich sind diese Dialer-Programme, wenn deutlich auf die neue Rufnummer und die damit verbundenen Kosten aufmerksam gemacht wird und der Internet-Nutzer sein Einverständnis dazu geben muss. Außerdem muss die Dialer-Verbindung nach Verlassen des kostenpflichtigen Dienstes sofort wieder getrennt werden.
Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Es gibt Dialer, die sich unbemerkt auf dem PC installieren und die teurere Verbindung herstellen, ohne dass der Verbraucher dies bemerkt, oder die nach dem Herunterladen dafür sorgen, dass jede Einwahl ins Internet über die Dialer-Rufnummer erfolgt.
Wenn ein nicht gewollter Dialer auf dem PC bemerkt wurde, empfiehlt die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST e.V.) Folgendes:
Der Verbraucher sollte sich nicht mehr ins Internet einwählen und das Dialer-Programm zunächst als Beweisstück sichern, bevor er es vom System entfernt.
Als Vorsichtsmaßnahme kommt eine Rufnummernsperre durch den Netzbetreiber in Betracht. Diese lässt jedoch häufig gar keine Einwahl über ein 0900-Rufnummer mehr zu, also auch nicht bei gewollten Diensten. Über die meisten ISDN-Anlagen können ebenfalls einzelne Nummernblöcke gesperrt werden.
Außerdem kann jeder Internet-Browser auf unterschiedliche Sicherheitsstufen eingestellt werden. Eine hohe Sicherheit erschwert in jedem Fall den Zugriff auf Ihren PC. Schließlich gibt es noch Warn-Programme, die bei einer Einwahl über eine 0900-Rufnummer informieren. Doch auch sie bieten keine absolute Sicherheit.
Häufig werden die hohen Gebühren erst bei Erhalt der Telefon-Rechnung bemerkt. Hier gilt: Zunächst muss der Betrag an Ihren Netzbetreiber entrichtet werden, jedoch können sich Verbraucher anschließend an den entsprechenden Diensteanbieter (d.h. an das Unternehmen, das das kostenpflichtige Informations- oder Unterhaltungsangebot im Internet anbietet) wenden und die Gebühr zurück fordern.

Unbedenklich sind diese Dialer-Programme, wenn deutlich auf die neue Rufnummer und die damit verbundenen Kosten aufmerksam gemacht wird und der Internet-Nutzer sein Einverständnis dazu geben muss. Außerdem muss die Dialer-Verbindung nach Verlassen des kostenpflichtigen Dienstes sofort wieder getrennt werden.
Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Es gibt Dialer, die sich unbemerkt auf dem PC installieren und die teurere Verbindung herstellen, ohne dass der Verbraucher dies bemerkt, oder die nach dem Herunterladen dafür sorgen, dass jede Einwahl ins Internet über die Dialer-Rufnummer erfolgt.
Wenn ein nicht gewollter Dialer auf dem PC bemerkt wurde, empfiehlt die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST e.V.) Folgendes:
Der Verbraucher sollte sich nicht mehr ins Internet einwählen und das Dialer-Programm zunächst als Beweisstück sichern, bevor er es vom System entfernt.
Als Vorsichtsmaßnahme kommt eine Rufnummernsperre durch den Netzbetreiber in Betracht. Diese lässt jedoch häufig gar keine Einwahl über ein 0900-Rufnummer mehr zu, also auch nicht bei gewollten Diensten. Über die meisten ISDN-Anlagen können ebenfalls einzelne Nummernblöcke gesperrt werden.
Außerdem kann jeder Internet-Browser auf unterschiedliche Sicherheitsstufen eingestellt werden. Eine hohe Sicherheit erschwert in jedem Fall den Zugriff auf Ihren PC. Schließlich gibt es noch Warn-Programme, die bei einer Einwahl über eine 0900-Rufnummer informieren. Doch auch sie bieten keine absolute Sicherheit.
Häufig werden die hohen Gebühren erst bei Erhalt der Telefon-Rechnung bemerkt. Hier gilt: Zunächst muss der Betrag an Ihren Netzbetreiber entrichtet werden, jedoch können sich Verbraucher anschließend an den entsprechenden Diensteanbieter (d.h. an das Unternehmen, das das kostenpflichtige Informations- oder Unterhaltungsangebot im Internet anbietet) wenden und die Gebühr zurück fordern.

Wie funktioniert die digitale Signatur?
Durch die digitale Signatur soll eine Art "Siegel" für elektronische Daten geschaffen werden, das die Identität des Absenders und die Echtheit der Daten garantiert.
Der Absender einer eMail erzeugt die digitale Signatur mit seinem privaten Schlüssel, der sich in der Regel auf einer Chipkarte (ähnlich einer EC-Karte) befindet. Dazu ist ein spezielles Lesegerät nötig. Vor der Verschlüsselung der Signatur wird die Nachricht durch ein mathematisches Verfahren reduziert. Signiert wird dann dieser reduzierte Wert. Der Empfänger kann die Signatur mit dem angehängten öffentlichen Schlüssel überprüfen. Wird die Originalmeldung während der Übermittlung auch nur minimal verändert (ein einziges Bit genügt!), kann dies sofort festgestellt werden.
Der private Schlüssel kann – wegen einer entsprechenden Authentisierung – nur vom berechtigten Besitzer gebraucht werden. Wie ist das aber mit dem öffentlichen Schlüssel, der zur Decodierung nötig ist? Damit auch hier kein Missbrauch nötig ist, werden diese öffentlichen Schlüssel von speziellen Zertifizierungsstellen vergeben und überwacht. Diese Zertifizierungsstellen haften auch bei von ihnen verschuldetem Missbrauch ihres Keys.
Der Absender einer eMail erzeugt die digitale Signatur mit seinem privaten Schlüssel, der sich in der Regel auf einer Chipkarte (ähnlich einer EC-Karte) befindet. Dazu ist ein spezielles Lesegerät nötig. Vor der Verschlüsselung der Signatur wird die Nachricht durch ein mathematisches Verfahren reduziert. Signiert wird dann dieser reduzierte Wert. Der Empfänger kann die Signatur mit dem angehängten öffentlichen Schlüssel überprüfen. Wird die Originalmeldung während der Übermittlung auch nur minimal verändert (ein einziges Bit genügt!), kann dies sofort festgestellt werden.
Der private Schlüssel kann – wegen einer entsprechenden Authentisierung – nur vom berechtigten Besitzer gebraucht werden. Wie ist das aber mit dem öffentlichen Schlüssel, der zur Decodierung nötig ist? Damit auch hier kein Missbrauch nötig ist, werden diese öffentlichen Schlüssel von speziellen Zertifizierungsstellen vergeben und überwacht. Diese Zertifizierungsstellen haften auch bei von ihnen verschuldetem Missbrauch ihres Keys.
Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sowohl die Angaben zum Absender einer Nachricht als auch der Inhalt der Nachricht unverfälscht zum Empfänger gelangen.
Was sind Cookies?
Einige Online-Anbieter verwenden Cookies (dt. "Kekse") auf ihren Sites, d.h. kleine Dateien, die auf dem Computer des Kunden gespeichert werden. Diese Dateien sind jedoch besser als ihr Ruf: Sie können nicht auf andere Computerinhalte zugreifen und werden häufig mit dem Schließen der Website gelöscht. Sie dienen dazu, dass das Internet-Angebot noch besser auf Sie als Kunde zugeschnitten werden kann.
Einige Seiten kann man nur aufrufen, wenn der Verwendung von Cookies zugestimmt wird. Insbesondere bei Bestellungen ist der Einsatz von Cookies häufig erforderlich, damit die „Warenkorbfunktion“ genutzt werden kann.
Wenn Sie dies nicht möchten, sollten Sie Ihren Browser so einstellen, dass er Cookies nicht annimmt. Alternativ gibt es bei den gängigen Webbrowsern auch die Möglichkeit einzustellen, dass ein Cookie vorher angezeigt wird und der Nutzer somit individuell entscheiden kann, ob er den Cookie akzeptieren oder ablehnen möchte. Nicht selten wird dies von Nutzern jedoch als sehr störend empfunden, da manche Seiten bis zu 15 dieser Mini-Dateien hintereinander platzieren wollen.
Einige Seiten kann man nur aufrufen, wenn der Verwendung von Cookies zugestimmt wird. Insbesondere bei Bestellungen ist der Einsatz von Cookies häufig erforderlich, damit die „Warenkorbfunktion“ genutzt werden kann.
Wenn Sie dies nicht möchten, sollten Sie Ihren Browser so einstellen, dass er Cookies nicht annimmt. Alternativ gibt es bei den gängigen Webbrowsern auch die Möglichkeit einzustellen, dass ein Cookie vorher angezeigt wird und der Nutzer somit individuell entscheiden kann, ob er den Cookie akzeptieren oder ablehnen möchte. Nicht selten wird dies von Nutzern jedoch als sehr störend empfunden, da manche Seiten bis zu 15 dieser Mini-Dateien hintereinander platzieren wollen.
Wann sind Hyperlinks zulässig?
Hyperlinks sind ein wesentliches Charakteristikum des World Wide Web. Per Mausklick können die Nutzer auf interessante Studien, Testergebnisse oder Produktinformationen aufmerksam gemacht und unmittelbar dorthin weitergeleitet werden.
Die Verwendung von Hyperlinks kann aber wettbewerbs-, urheber- und markenrechtlich zu beanstanden sein. Dabei ist zwischen den verschiedenen Arten von Hyperlinks zu unterscheiden:
Einfache Links
Unproblematisch ist in der Regel das Setzen eines einfachen Hyperlinks, solange der Link nicht mit diskriminierenden oder hämischen Kommentaren versehen ist und für den Nutzer erkennbar ist, dass er nach Betätigung des Links auf eine neue Seite eines anderen Anbieters weitergeleitet wird. Man kann in seiner Homepage daher ohne entsprechendes Einverständnis auf die Startseite anderer Unternehmen verweisen.
Inline-Links
Beim sog. "Inline-Link" werden die Inhalte der verlinkten fremden Website in den Rahmen ("Frame") der eigenen Homepage geladen und eingebunden. Für Dritte kann dadurch der Eindruck erweckt werden, er befinde sich noch auf demselben Server und die Inhalte der aufgerufenen Website stammten vom ursprünglichen Anbieter. Diese Form der Verlinkung wird in der Regel als unlauter angesehen. Generell unzulässig ist die Verwendung von fremden Logos, Titeln oder Marken auf der eigenen Website, die durch Inline-Links hervorgerufen werden.
Deep-Links
Vorsichtig umgegangen werden sollte ebenfalls mit dem Setzen von sog. Deep-Links. Hierbei erfolgt die direkte Weiterleitung auf eine tieferliegende Website eines anderen Anbieters durch Umgehung der eigentlichen Startseite. Für den Nutzer ist damit nicht mehr genau erkennbar, von wem die Seite eigentlich stammt.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 Deep Links für zulässig erklärt, denn auch ohne einen Link könne ein Nutzer direkt auf einzelne Inhalte zugreifen, wenn er den genauen Fundort in Form der URL kenne und diesen im Adressfenster des Browsers eingebe. Das Gericht ließ in seiner Entscheidung allerdings offen, wie es geurteilt hätte, wenn die entsprechende verlinkte Seite durch technische Schutzmaßnahmen gesichert wäre.

Die Verwendung von Hyperlinks kann aber wettbewerbs-, urheber- und markenrechtlich zu beanstanden sein. Dabei ist zwischen den verschiedenen Arten von Hyperlinks zu unterscheiden:
Einfache Links
Unproblematisch ist in der Regel das Setzen eines einfachen Hyperlinks, solange der Link nicht mit diskriminierenden oder hämischen Kommentaren versehen ist und für den Nutzer erkennbar ist, dass er nach Betätigung des Links auf eine neue Seite eines anderen Anbieters weitergeleitet wird. Man kann in seiner Homepage daher ohne entsprechendes Einverständnis auf die Startseite anderer Unternehmen verweisen.
Inline-Links
Beim sog. "Inline-Link" werden die Inhalte der verlinkten fremden Website in den Rahmen ("Frame") der eigenen Homepage geladen und eingebunden. Für Dritte kann dadurch der Eindruck erweckt werden, er befinde sich noch auf demselben Server und die Inhalte der aufgerufenen Website stammten vom ursprünglichen Anbieter. Diese Form der Verlinkung wird in der Regel als unlauter angesehen. Generell unzulässig ist die Verwendung von fremden Logos, Titeln oder Marken auf der eigenen Website, die durch Inline-Links hervorgerufen werden.
Deep-Links
Vorsichtig umgegangen werden sollte ebenfalls mit dem Setzen von sog. Deep-Links. Hierbei erfolgt die direkte Weiterleitung auf eine tieferliegende Website eines anderen Anbieters durch Umgehung der eigentlichen Startseite. Für den Nutzer ist damit nicht mehr genau erkennbar, von wem die Seite eigentlich stammt.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 Deep Links für zulässig erklärt, denn auch ohne einen Link könne ein Nutzer direkt auf einzelne Inhalte zugreifen, wenn er den genauen Fundort in Form der URL kenne und diesen im Adressfenster des Browsers eingebe. Das Gericht ließ in seiner Entscheidung allerdings offen, wie es geurteilt hätte, wenn die entsprechende verlinkte Seite durch technische Schutzmaßnahmen gesichert wäre.

Wer haftet für Hyperlink-Inhalte?
Ein Problem, das sich durch das System der Verlinkung stellt, ist die Haftung für die Inhalte der fremden Seite. Kann derjenige, der einen Link auf eine externe Seite setzt, die verbotene bzw. rechtswidrige oder aber wettbewerbswidrige Inhalte aufweist, hierfür haftbar gemacht werden?
Grundsätzlich kann der Betreiber einer Website für die Inhalte, die er auf seiner Website anbringt, voll haftbar gemacht werden kann. Dies wird aber auch dann angenommen, wenn sich der Anbieter den Inhalt einer verlinkten Seite zu Eigen macht, beispielsweise durch Setzen eines Inline-Links ("Frame-Technik") oder eines Deep-Links.
Unstreitig ist, dass eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn der Link direkt auf die Seite mit dem rechtswidrigen Inhalt gesetzt wird. Erfolgt der Link auf die Startseite und finden sich in einer tieferliegenden Seite verbotene Inhalte, scheidet eine Haftung aus. Dies gilt allerdings nicht, wenn derjenige, der den Link gesetzt hat, wusste, dass eine bestimmte tieferliegende Seite rechtswidrige Inhalte aufweist.
Überwiegend wird aber die Meinung vertreten, dass ein Link grundsätzlich nur als Zugangsvermittlung anzusehen ist, mit der Folge, dass eine Verantwortlichkeit für die Inhalte der Website, auf die verlinkt wird, nicht gegeben ist.
Grundsätzlich kann der Betreiber einer Website für die Inhalte, die er auf seiner Website anbringt, voll haftbar gemacht werden kann. Dies wird aber auch dann angenommen, wenn sich der Anbieter den Inhalt einer verlinkten Seite zu Eigen macht, beispielsweise durch Setzen eines Inline-Links ("Frame-Technik") oder eines Deep-Links.
Unstreitig ist, dass eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn der Link direkt auf die Seite mit dem rechtswidrigen Inhalt gesetzt wird. Erfolgt der Link auf die Startseite und finden sich in einer tieferliegenden Seite verbotene Inhalte, scheidet eine Haftung aus. Dies gilt allerdings nicht, wenn derjenige, der den Link gesetzt hat, wusste, dass eine bestimmte tieferliegende Seite rechtswidrige Inhalte aufweist.
Überwiegend wird aber die Meinung vertreten, dass ein Link grundsätzlich nur als Zugangsvermittlung anzusehen ist, mit der Folge, dass eine Verantwortlichkeit für die Inhalte der Website, auf die verlinkt wird, nicht gegeben ist.